Verbesserung in der Pflege – Das ändert sich zum 1. Januar 2019

Zu Beginn des neues Jahres beschert der Gesetzgeber traditionell seinen Bürgern zahlreiche Neuerungen. Das ist auch diesmal nicht anders. Positiv ist, in vielen Bereichen gibt es ein „Mehr“: Unter anderem mehr Unterstützung für pflegende Angehörige und Beschäftigte im Pflegebereich.
Die Experten der ARAG haben die Änderungen zusammengefasst:

 

Änderungen im Überblick

Spürbare Erleichterungen soll es im neuen Jahr im Bereich der Pflege geben. Mit dem kürzlich verabschiedeten Pflegepersonal-Stärkungsgesetz stellt die Große Koalition nicht nur sicher, dass ab 1. Januar die Personalausstattung und die Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege verbessert werden. So sollen unter anderem 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus ebenso von den Krankenkassen finanziert werden wie die Vergütung von Auszubildenden in Pflegeberufen im ersten Ausbildungsjahr.

Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber auch die Situation von pflegenden Angehörigen im Blick: Benötigen sie aufgrund der starken Belastung durch die Pflege selber Rehabilitationsleistungen, haben sie künftig einen Anspruch auf eine stationäre Reha, auch wenn aus medizinischer Sicht eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann währenddessen in der gleichen Einrichtung betreut werden. Ist das nicht möglich, müssen die Kranken- und die Pflegekasse gemeinsam eine anderweitige Betreuung organisieren.

Einfacher soll außerdem die Erstattung von Taxifahrten von zu Hause oder aus dem Pflegeheim zu einer ambulanten Behandlung werden. Bislang musste die Fahrt mit dem Taxi in der Regel zunächst vom Arzt verordnet und dann vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Durch das neue Gesetz gelten die Taxifahrten für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen mit der ärztlichen Verordnung automatisch als genehmigt.

Die Kehrseite zu den neuen Leistungen in Sachen Pflege: Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens an. Wer keine Kinder hat, zahlt durch den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent künftig 3,3 Prozent. Die Kosten werden hälftig zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Ausnahme ist das Bundesland Sachsen: Dort trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent und der Arbeitgeber 1,025 Prozent der Beiträge.

 

Weitere Infos und Artikel aus dem Bereich Pflege finden Sie im Ratgeber >>

Das richtige Pflegeheim finden
Ein selbständiges Leben in der gewohnten Umgebung ist nicht mehr möglich und ein Umzug in ein Pflegeheim wird notwendig? Finden Sie hier kostenlos ein geeigntes Pflegeheimin Ihrer Nähe.

>> Pflegeheim in der Nähe finden




(Foto: geralt/pixabay.com)

Kommentare

mood_bad
  • Keine Kommentare vorhanden.
  • chat
    Kommentar erstellen