Die Einteilung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs. Hiernach erfolgt die Zuordnung der Pflegegrade. Vom Pflegegrad abhängig ist die Höhe des Pflegegeldes.
Monatliches Pflegegeld in Euro in den jeweiligen Pflegestufen/Pflegegraden
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Hier wurden die bisherigen Pflegestufen gemäß Paragraf 140 SGB 11 in die neuen Pflegegrade übergeleitet und neben dem bisherigen Personenkreis auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegegrade eingestuft. Hierzu zählen z. B.Demenz-Kranke, geistig behinderte Menschen oder längerfristig psychisch erkrankte Menschen. Dadurch ändert sich besonders der Personenkreis, der bisher die Pflegestufe null erhielt.
Weitere Informationen zum Pflegestärkungsgesetz finden Sie hier:
https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/alle-leistungen-ab-2017-im-ueberblick/
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In der Pflege gibt es verschiedene Pflegeformen, die sich nach der Pflegebedürftigkeit richten. Dabei ist das Ausmaß und die Schwere der Pflegebedürftigkeit ausschlaggebend dafür, welche Pflegeform notwendig ist. Grundlage für diese Einteilung ist hierfür § 14 Absatz 1 SGB XI (Sozialgesetzbuch).
Als pflegebedürftig gilt, wer durch Krankheit oder Behinderung mindestens für 6 Monate Unterstützung bei der Ernährung, Körperpflege oder auch im Bereich des Haushalts und der Mobilität benötigt. Welche Pflegemaßnahmen notwendig sind, regelt die Zuordnung in die verschiedenen Pflegegrade.
Folgende Formen der der Betreuung und Pflege können unterschieden werden:
Wenn eine Pflege rund um die Uhr nötig wird z. B. bei einer fortgeschrittenen Demenz, bleibt oft als einzige Option nur die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim, also die stationäre Pflege. Bei einer stationären Pflege ist eine professionelle Betreuung und medizinische Versorgung, rund um die Uhr, durch kompetentes Pflegepersonal gegeben.
Die teilstationäre Pflege bildet ein Mix aus der ambulanten Pflege zu Hause und der stundenweisen, stationären Pflege in einem Pflegeheim. Sie dient der Entlastung pflegender Angehöriger und der Vermeidung einer dauerhaften Unterbringung des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Unterschieden wird hier zwischen einer Tages– oder Nachtpflege.
Bei dieser Form der Pflege werden Pflegebedürftige wochentags täglich bis zu 8 Stunden in einem Tages-Pflegeheim versorgt. Dort erhalten sie eine individuelle Therapie und Angebote für die Freizeitgestaltung sowie Mahlzeiten. In der Regel holt ein Fahrdienst die pflegebedürftige Person ab und bringt sie nachmittags wieder nach Hause.
Diese Pflegeform ermöglicht pflegenden Angehörigen tagsüber ihren beruflichen und familiären Tätigkeiten nachzugehen.
Bei dieser Pflegeform wird die pflegebedürftige Person abends von einem Fahrdienst zu Hause abgeholt und morgens zurück gebracht. Sie ist besonders für Pflegebedürftige geeignet, die nachts sehr unruhig sind und ständig aufwachen sowie medizinisch betreut werden müssen.
Bei der ambulanten Pflege zuhause wird die Pflege entweder durch Angehörige oder ausgebildete Pflegekräfte (Pflegedienst) übernommen.
Dabei werden durch einen ambulanten Pflegedienst nicht nur die pflegenden Angehörigen entlastet, sie ermöglichen auch, dass die pflegebedürftige Person, zuhause in ihrer vertrauten Umgebung leben kann. Die Kosten der ambulanten Pflege werden von der Pflegekasse getragen.
Wird eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung des Pflegebedürftigen nötig, kann diese ggf. auch durch eine Beschäftigung einer privaten Pflegekraft erfolgen.
Weitere Infomationen zur Betreuung und Pflege für Hause finden Sie hier.
Wie der Begriff schon impliziert, ist bei der Verhinderungspflege die Pflege zuhause durch Angehörige temporär nicht sichergestellt. Dies kann bei Krankheit des pflegenden Angehörigen oder auch bei Urlaub der Fall sein. In solchen Fällen wird dann die Pflege durch eine externe Pflegekraft sichergestellt. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen.
Eine Intensivpflege ist notwendig, wenn sich der Pflegebedürftige in einer akut lebensbedrohlichen Verfassung befindet. In diesen Fall müssen alle Körperfunktionen durchgehend kontrolliert und überwacht werden. Nur speziell ausgebildetes Personal kann diese Art der Pflege ausführen, da sie sowohl physisch wie psychisch eine enorme Belastung für die Pflegekraft darstellt.
Wer nach einem Krankenhausaufenthalt gesundheitlich noch nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, kann eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Die Pflege kommt in diesem Fall nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig.
Auch kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn ein pflegender Angehöriger temporär verhindert ist.
Die Palliativpflege begleitet sterbenskranke Menschen am Ende Ihres Lebens. Das Hauptziel der Palliativpflege ist es, die physischen und psychischen Leiden zu mindern und das Sterben würdevoll zu gestalten. Hier findet keine Therapie der Leiden statt. Einen Teil der Palliativpflege besteht daher in die Sterbebegleitung. Wie bei der Intensivpflege werden bei dieser Pflegeform auch nur speziell ausgebildete Pflegekräfte eingesetzt, da sie eine enorme physische wie psychische Belastung darstellt.
Das monatliches Pflegegeld soll die Pflege durch Angehörige und andere Helfer unterstützen. Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Pflegegeld ausfällt? Dann nutzen Sie den Pflegegeldrechner. Mit diesem können Sie schnell und unkompliziert Ihr individuelles Pflegegeld berechnen. Der Rechner ermittelt, in welcher Höhe das monatliche Pflegegeld ausfällt.
Beachten Sie: Sollte professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden, wird das Pflegegeld anteilig reduziert bzw. kann, je nach Umfang des Pflegedienstes, auch völlig gestrichen werden.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass dies nur eine voraussichtliche Berechnung ist. Entscheidend und verbindlich für das Pflegegeld ist ausschließlich der Pflegegeld-Bescheid!
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