Pflegehilfsmittel – Tipps und Informationen

Pflegehilfsmittel haben den Zweck die Pflege eines Angehörigen zu erleichtern und zu mehr Selbstständigkeit zu verhelfen. Es gibt einen gesetzlichen Anspruch ( siehe: § 40 SGB XI)  auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege und den Alltag des Patienten erleichtern sollen.

Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmittel
Sogenannte Hilfsmittel dienen der Linderung bei einer Krankenbehandlung. Hilfsmittelwerden in der Regel von einem Arzt per ärztlichem Rezept verschrieben. Die Kostenübernahme hierfür werden von der zuständigen Krankenkasse Krankenkasse übernommen, wenn
die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis (https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.action) gelistet sind. Hierzu gehören z. B. Hörhilfen, Urinflaschen, Prothesen oder orthopädische Schuhe.

Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen dazu beitragen Beschwerden zu lindern und/oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Erleichterung für den Alltag
Die Kosten eines Pflegehilfsmittels übernimmt die Pflegekasse. Die Kostenübernahme erfolgt sofern ein Pflegegrad besteht und wenn der Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird.
Im Pflegehilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sind alle Hilfsmittel zusammengeführt, die der Leistungspflicht der Kassen unterliegen.

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis
Die relevanten Produktgruppen des Pflegemittelverzeichnis sind die Produktgruppen (PG) 50 bis 54. Die Produktgruppen 50 bis 54 im Detail sind:

PG 50: Mittel zur Erleichterung der Pflege
PG 51: Mittel zur Körperpflege/Hygiene
PG 52: Mittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
PG 53: Mittel zur Linderung von Beschwerden
PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50, 52 und 53 umfassen technische Hilfsmittel z. B. Toilettenstühle, die die Pflegekasse vornehmlich leihweise zum Gebrauch überlässt. Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 enthalten Hygieneprodukte z. B. Urinflaschen und die Produktgruppe 54 die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch z. B. Bettschutzauflagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.

Pflegehilfsmittel beantragen
Ein Antrag muss bei der Pflegekasse eingereicht werden. Dieser kann formlos erfolgen. Er sollte jedoch für eine einfache Bearbeitung Patientennamen, Geburtsdatum des Patienten und Pflegemittelart und Zweck des Mittels beinhalten.
Achtung: Die Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird nach
§ 40 Abs. 2 SGB XI geregelt. Die Pflegekasse zahlt für diese Mittel auf Antrag bis zu 40 EUR pro Monat.

Weitere Informationen zum Thema Vorsorge finden Sie im Ratgeber >>

(Foto: TesaPhotography/Pixabay – CC0 Creative Commons)

Kommentare

mood_bad
  • Keine Kommentare vorhanden.
  • chat
    Kommentar erstellen