Von vielen älteren Menschen hört man oft den bekannten Spruch: „Einen alten Baum verpflanzt man nicht“. Darin ist der Wunsch vieler Senioren formuliert, so lange wie möglich selbständig in ihrer gewohnten Wohnung oder ihrem Haus zu leben.
Für die meisten ist das realisierbar. Sie haben Familie, die sich kümmert oder beauftragen einen Pflegedienst. Manchmal jedoch ist ein Umzug in ein Pflegeheim bzw. Altenheim aufgrund von Krankheit, einem Unfall oder Pflegebedürftigkeit unvermeidlich.
Ein Einzug in ein Pflegeheim ist mit einigen Kosten (Pflegeheimkosten) verbunden, nicht nur für Betroffene, sondern möglicherweise auch für Angehörige.
In einem Heimvertrag wird für einen Bewohner eines Pflegeheims festgelegt, wie hoch das festgeschriebene sog. Heimentgelt ist. Dabei ist die tatsächliche Höhe der Heimkosten von zwei Faktoren abhängig:
Sämtliche pflegerische Leistungen und Maßnahmen werden direkt mit der zuständigen Pflegekasse, abhängig vom jeweiligen Pflegegrad, als sog. Pflegesachleistung abgerechnet.
Die Pflegeheimkosten setzen sich also aus der geleisteten täglichen Pflegezeit und dem Leistungsangebot des Pflegeheims zusammen, konkret aus:
Die Pflegeleistungen können dabei bis zu 50% der Kosten ausmachen. Diese werden aber von der Pflegekasse übernommen, sobald für die pflegebedürftige Person ein Pflegegrad beantragt und festgestellt worden ist.
Die Höhe des Pflegegrades bestimmt dann, wie viel Geld dem Betroffenen in der Pflege zusteht. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher ist die Leistung beziehungsweise das Pflegegeld.
Abhängig vom Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung einen bestimmten Teil der vollstationären Pflegeheimkosten:
Die Höhe der übernommenen Pflegeheimkosten pro Monat für die vollstationäre Pflege stellen sich seit dem 1. Januar 2017 wie folgt dar:
Pflegegrad | Anteil pro Monat |
1 | 125 Euro |
2 | 770 Euro |
3 | 1.262 Euro |
4 | 1.775 Euro |
5 | 2.005 Euro |
(Diese Aufstellung ist ohne Gewähr)
Mit einem Pflegekostenrechner kann man den monatlichen Bedarf ganz einfach ausrechnen und einschätzen, ob eine finanzielle Lücke bleibt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Bedürfnisse sehr individuell sein können: Liegt z. B. das bevorzugte Pflegeheim auf dem Land oder in der Stadt?
Mit dem Pflegekostenrechner den Eigenanteil im Pflegefall ermitteln >>
Fast immer sind die tatsächlichen Pflegekosten höher als der Zuschuss der Pflegekassen. Den entstehenden Differenzbetrag, auch Eigenanteil genant, müssen dann die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige selbst tragen.
Der sog. Eigenanteil an den Pflegekosten variiert zudem je nach Bundesland.
Die Pflegekassen der jeweiligen Bundesländer verhandeln mit den einzelnen Heimbetreibern individuell über die Höhe der Pflegekosten und den Eigenanteil. Aus diesem Grund kann es zu großen Unterschieden beim Eigenanteil kommen.
Der dann ausgehandelte Eigenanteil gilt für alle fünf Pflegegrade und erhöht sich auch nicht, wenn ein eine pflegebedürftige Person höher gruppiert wird.
Der Eigenanteil muss jeder Bewohner selbst bezahlen. Auch Vermögen in Form von Wohneigentum, Aktien etc. muss für die Bezahlung der Heimkosten eingesetzt werden, wenn die monatliche Rente nicht ausreicht. Behalten kann man ein sogenanntes „Schonvermögen“.
Eine Studie des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. aus dem Jahr 2017 ergab, dass bundesweit ein Platz im Pflegeheim im Schnitt ca. 1.700 Euro pro Monat kostet. Die Studie verglich die Kosten für 11.400 Altersheime in Deutschland. Je nach Bundesland haben sich gravierende Preisunterschiede ergeben.
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten für die Pflege im Altersheim ab. Den restlichen Betrag müssen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen selbst übernehmen.
Was der Eigenanteil für einen Platz im Altenheim kostet, ist abhängig von der jeweiligen Einrichtung. In der Studie des PKV-Verbands wurden bundesweit große Unterscheide deutlich. So liegt der Eigenanteil in einem Heim in Thüringen bei ca. 246 Euro pro Monat und etwa 858 Euro im Saarland oder in Berlin. Also mehr als dreimal so viel.
Klar ist, ein ein Platz in einem Pflegeheim kostet viel Geld. Durchschnittlich ca. 1.750 Euro pro Monat. Zum Eigenanteil addieren sich dann die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogennanten „Hotelkosten“), Investitionskosten, Ausbildungsumlage und Kosten für mögliche individuelle Zusatzleistungen. Da hier die Höhe der Kosten sehr unterschiedlich sein können, lohnt sich ein Vergleich verschiedener Pflegeheime.
Sind die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen finanziell nicht in der Lage den Eigenanteil an den Investitionskosten zu bezahlen, kann in einigen Bundesländern das sog. Pflegewohngeld beantragt werden. Das Pflegewohngeld wird jedoch nicht in allen Bundesländern gezahlt, denn dieser Zuschuss wird freiwillig durch die Bundesländer geleistet. Anspruch haben Patienten, die einer vollstationären Pflege bedürfen. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Das Geld wird an die Einrichtung überwiesen.
Pflegewohngeld gibt es in:
1) Mecklenburg-Vorpommern (§ 9 Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPflegeG M-V)
2) Nordrhein-Westfalen (§ 12 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW))
3) Schleswig-Holstein
Tipp: Eine Pflegezusatzversicherung kann, bei absehbaren Bedarf, diese Kostenlücke schließen.
Decken Pflegekasse und Rente nicht alle Pflegeheimkosten, bittet der Staat häufig die Kinder zur Kasse. Bevor das Amt die Kosten übernimmt, wird immer zuerst geklärt, ob die Kinder unterhaltsverpflichtet sind. Hier spricht man vom sog. „Elternunterhalt“ nach §§ 1601 ff BGB.
Elternunterhalt bedeutet dass Kinder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen müssen und ggf. zur Kasse gebeten werden.
Diese Unterhaltspflicht der Kinder gilt übrigens auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kind zerrüttet ist. So entschied der Bundesgerichtshof am 12. Februar 2014 (Az.: XII ZB607/12).
Allerdings besteht ein Anspruch auf Schonvermögen.
Nach der „Düsseldorfer Tabelle“ steht dem Unterhaltspflichtigen immer ein angemessener Selbstbehalt zu. Hat der Unterhaltspflichtige Partner und Kind, so liegt der Selbstbehalt bei mindestens 3.105 Euro monatlich. In vielen Fällen ist das geschützte Vermögen dann so hoch, dass keine Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen.
Weitere Infos zum Thema Elternunterhalt erhalten Sie im folgenden Video:
Einen sehr guten Überblick über die entstehenden Kosten können sich Interessenten oder Angehörige über die Suche von betreut-wohnen.de verschaffen.
Über die Suche können Pflegeheime in der direkten Umgebung gesucht und sofort verglichen werden. Kostenlos und transparent.
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Die Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können in der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Kosten geltend gemacht werden, die die üblichen Kosten für einen eigenen Haushalt übersteigen. Das Finanzamt subtrahiert dann eine sog. „Haushaltsersparnis“, die sich am Grundfreibetrag und somit am Existenzminimum orientiert. Dabei gilt: Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Altenheim oder Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. (Bundesfinanzhof BFH Az.: VI R 22/16).